Magnetic Pages Article | 1995-09-02 | 4KB | 14 lines
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* Rotkaeppchen
A Im Kinderfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierortsA wohnhafte, noch unbeschulte Minderjaehrige aktenkundig,A welche durch ihre unuebliche KopfbekleidungA gewohnheitsrechtlich Rotkaeppchen genannt zu werden pflegt.A Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter einA Schreiben zustellig gemacht, in welchem dieselbe MitteilungA ihrer Krankheit und Pflegebeduerftigkeit machte, derA Grossmutter eine Sendung von Nahrungsmittel und GenussmittelA zu Genesungszwecken zuzustellen. Vor ihrer InmarschsetzungA wurde die R. seitens ihrer Mutter ueber das Verbot betreffsA Verlassen der Waldwege auf Kreisebene belehrt. DieselbeA machte sich infolge Nichtbeachtung dieser VorschriftA straffaellig und begegnete beim uebertreten des amtlichen BlA umenpflueckverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten WolfA ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzwidrigerA Amtsanmassung Einsicht in das zu Transportzwecken vonA Konsumguetern dienende Korbbehaeltnis und traf inA Toetungsabsicht die Feststellung, dass die R. zu ihrerA verschwaegerten und verwandten, im Baumbestand angemietetenA Grossmutter eilend war. Da wolfseits Verknappung auf demA Ernaehrungssektor vorherrschend waren, fasste er denA Entschluss, bei der Grossmutter der R. unter VorlageA falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil diesselbeA wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem inA Fress vorbereitung befindlichen Untier die diesfallsigeA Taeuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung derA Bettlaegerigen einen strafbaren Mundraub zur DurchfuehrungA brachte. Ferner taeuschte das Tier bei der spaeterA eintreffenden R. seine Indentitaet mit der Grossmutter vor,A stellte ersterer nach und in der Folge durchA Zweitverschlingung der R. seinen Toetungsvorsatz unterA Beweis. Der sich auf einem Dienstgang befindliche und imA Forstwesen zustaendige Waldbeamte B. vernahmA Schnarchgeraeusche und stellt deren Urheberschaft seitensA des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetztenA Dienststelle ein Toetungsgesuch ein, das dortse itsA zuschlaegig beschieden und pro Schuss bezuschusst wurde.A Nach Beschaffung einer Pulverschiessvorrichtung zuA Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf dasA Raubwesen einen Schuss ab. Dieser wurde in Fortfuehrung derA Raubtiervernichtungsakti on auf Kreisebene nach Empfangnahme
des Geschosses ablebig.
A Die gespreitzte Beinhaltung des Totgutes weckte in demA Schussgeber die Vermutung, dass der LeichnahmA Menschenmaterial beinhalte. Zwecks diesbezueglicherA Feststellung oeffnete er unter Zuhilfenahme eines MessersA den Kadaver zur Totvermarktung und stiess hi erbei auf dieA noch lebhafte R. nebst beigehefteter Grossmutter. Durch dieA unverhoffte Wiederbelebung bemaechtigte sich beiden PersonenA ein gesteigertes, amtlich nicht zulaessiges Lebensgefuehl,A dem sie durch groben Unfug, oeffentliches AergernisA erregenden Laerm und Nichtbeachtung andererA Polizeiverordungen Ausdruck verliehen, was ihreA Haftpflichtigmachung zur Folge hatte. Der Vorfall wurde vonA den kulturschaffenden Gebrueder Grimm zu Protokoll genommenA und starkbekinderten Familien in Maerchenform zustelligA gemacht. Wenn die Beteiligten nicht durch HinschiedA abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind dieselben